Da alle Brand- und Rauchschutzabschlüsse in Deutschland im Brandfall geschlossen sein müssen und damit „selbstschließend“ auszuführen sind, gilt dies auch für Fenster.

Damit Fenster im Brandfall geschlossen sind, gibt es vier Ausführungsmöglichkeiten.

1. Lüftungsflügel:
Das Fenster kann zum Lüften im geöffneten Zustand festgestellt werden bzw. mit einer Freilaufschließer ausgestattet sein. Im Brandfall erkennt ein Rauchmelder den Rauch. Der aufgeschraubte oder integrierte Schließer schließt das Fenster. Bei 2-flügeligen Fenstern muss eine Schließfolgeregelung eingebaut sein, damit die Fenster korrekt schließen. Diese Variante bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bzw. einer Zustimmung im Einzelfall.

2. Reinigungsflügel:
Das Fenster hat einen Schließer, aber keine Feststellung/Freiluaffunktion. Das Fenster darf nur zu Reinigungszwecken geöffnet und nicht – z. B. mit Gegenständen – offengehalten werden. Auch hier muss bei 2-flügeligen Fenstern eine Schließfolgeregelung eingebaut sein.

3. Reinigungsflügel ohne Selbstschließung
Das Fenster hat keinen Schließer. Diese Fenster dürfen nur kurz geöffnet werden, wenn das Öffnen und Schließen jedes Mal schriftlich dokumentiert wird. Die organisatorische Verantwortung wiegt hier deutlich mehr als bei den vorgenannten Varianten und wird daher nur in seltenen Fällen gewählt.

4. Die festverglasten Fenster.

Aus Kostengründen schliessen manche Kunden die Wandöffnung, indem sie zugemauert wird – eine Variante, die den Wohnkomfort bzw. den Wert der Immobilie eher nicht steigert.

Am 21. Februar 2020 findet der diesjährige Bayerische Fenstertag des Fachverband Schreinerhandwerk Bayern in Feuchtwangen statt. Wir nehmen daran teil. Vielleicht sieht man sich!

„Normale“ Innentüren erfüllen im Regelfall keine Anforderungen an die Dichtheit, an Schall-, Brand- oder Rauchschutz.
Regelmässig kommt es vor, dass durch solche Türen im Falzbereich Licht durchlassen. Bei normalen Innentüren ist dies kein Mangel, da eben Anforderungen an die Dichtheit nicht bestehen – weder normativ noch seitens des Gesetzgebers.
Die von Verbrauchern oft als „Dichtung“ bezeichneten Gummiprofile sind normativ „Dämpfungsprofile“ (siehe DIN 68706-2, Nr. 3.8 und 3.9). Die Dämpfung sorgt dafür, dass – wie früher üblich – das Türblatt beim Schließen nicht direkt an die Zarge anschlägt. Das Ziel: das Schließgeräusch der Tür wird durch das Profile gedämpft. Dämpfungsprofile erzeugen keinerlei Dichtheit der Türanlage.
Folglich darf die Tür „undicht“ sein – ob für Luft oder für Licht ist dabei egal.
Nicht selten kommen helle oder transparente Dämpfungsprofile zum Einsatz (oder auch Dichtungsprofile). Die Farbgebung bzw. die fehlende Farbe kann dazu führen, dass das Kunststoffprofil „leuchtet“. Auch dieser Effekt kann nicht als Mangel bewertete werden – es sein denn, dass dies vertraglich ausgeschlossen wurde (Hinweis: dann möglichst dunkle Profile verwenden).

Bei der Montage von Türen entstehen immer wieder Situationen, in denen die Frage auftritt: ist das soweit OK oder liegt ein Mangel vor. Sehr häufig wird z. B. eine ggf. vorhandene Luft zwischen der Wand und der Bekleidung der Türzarge zum Diskussionsthema.
Grundsätzlich ist eine gewisse Toleranz im Bauwesen unumgänglich und daher zwingend zu akzeptieren. Steht die Zarge im Lot und die Wand ist innerhalb der erlaubten Toleranz schief, trägt der Lieferant der Tür keinerlei Verantwortung betreffen der Fuge. Lediglich, wenn die Wand über die Toleranzen der Norm hinaus schief/krumm oder aus dem Lot ist, müssen vor der Montage der Tür Bedenken angemeldet werden. Die Toleranzen im Bauwesen werden übrigens durch die DIN 18202 geregelt (kostenpflichtig zu beziehen über den Beuth-Verlag, www.beuth.de).
Im Allgemeinen darf eine Wand bis zu einer Höhe von 3 m 8 mm aus dem Lot stehen. Bei den üblichen Türhöhen wird in Fachkreisen ein Spaltmass zwischen Wand und Bekleidung von max. 7 mm als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ angesehen.
Im oben gezeigten Bild liegt der Spalt noch innerhalb der Toleranzen. Damit besteht auch keine Verpflichtung, dass der Spalt geschlossen werden muss. Ist dies erwünscht, ist es eine Zusatzleistung.

Weitere Fragen aus der Praxis finden sich in unserem Beitrag in der BM-Bau- und Möbelschreiner, den wir im Downloadbereich zur Verfügung stellen (Häufige Fragen aus der Praxis) oder der auf der Homepage des BM zu finden ist https://www.bm-online.de/wissen/bauelemente/haeufige-fragen-aus-der-praxis/

Der Fachverband des Tischlerhandwerks NRW veranstaltet am 22. Januar 2020 seine Fensterfachtagung. Mit einem interessanten und vielseitigen Tagungsprogramm werden voraussichtlich über 200 Fensterbauer aus dem Handwerk kompakt und fundiert über Neuerungen im Fensterbau informiert.

Wir nehmen an der Tagung teil und zeigen Brandschutzfenster bzw. Lösungen zum Brandschutz aus Holz und Glas. Für Fragen und Gespräche stehen wir den ganzen Tag zur Verfügung. Wir freuen uns über einen regen Gedankenaustausch!

 

Verdichtetes Bauen erfordert gelegentlich den Einbau von Brandschutzfenstern. Dabei kommen Festverglasungen zum Einsatz oder Fenster zum Öffnen. Letztere gibt es von TPO auch mit einer 90-minütigen Feuerwiderstandsdauer. Sie sind mit der europäischen Klassifizierung EI90 gekennzeichnet und auch als Holz-Alu-Variante zu haben. Als Pionier im Bereich Brandschutz aus Holz und Glas verstehen wir unser Handwerk auch, wenn es um Denkmalschutz und Brandschutz geht.

Aussentüren müssen gelegentlich auch Anforderungen des Brandschutzes erfüllen. Aus Holz und Glas fertigen wir Aussentüren mit 30, 60 oder 90 Minuten Widerstand gegen Feuer. Die Türen können mit geschlossenen Türblätter, mit Lichtausschnitt/Füllungen oder als Vollholzrahmentür gefertigt werden.