Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TPO Holz-Systeme GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma TPO Holz-Systeme GmbH, ein Unternehmen der ARBONIA-Gruppe / Stand 01/2022
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten zwischen der Firma TPO Holz-Systeme GmbH als Verkäufer und Lieferant (nachfolgend: „Lieferant“) und dem jeweiligen Käufer und Besteller (nachfolgend: „Kunde“), Lieferant und Kunde zusammen auch als „Parteien“ bezeichnet. Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften oder Zahlungsbedingungen des Kunden – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Lieferanten. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden abschließt.
1.2 Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Bestellungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, soweit diese durch den Lieferanten bestätigt werden oder diesen durch Übersendung der Ware nachkommt, mündliche Nebenabreden nur, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Kommt der Lieferant der Bestellung durch Übersendung der Ware nach, kommt das Vertragsverhältnis nach Maßgabe der tatsächlichen Lieferung und mit dem Inhalt der beiderseitigen Vereinbarungen zustande. Der Kunde ist verpflichtet, Auftragsbestätigungen des Lieferanten unverzüglich auf Richtig- und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Unrichtigkeiten, Korrekturen etc. unverzüglich dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen.
1.3 Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit nicht für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages erforderlich, wird der Lieferant vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne oder Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
1.4 Für Werk- und Werklieferungsverträge gelten die vorliegenden Bedingungen entsprechend und im Übrigen vorrangig und ergänzend die unter Ziffer 7. aufgeführten besonderen Bedingungen.
1.5 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Lieferung / Lieferzeit / Lieferfrist / Verzug
2.1 Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk des Lieferanten.
2.2 Soweit der Lieferant eigene Verpackung und Transportmittel stellt, gelten die besonderen Verpackungsbedingungen des Lieferanten. Bei verspäteter Rückgabe (d. h. bei Überschreitung der üblichen Entladezeit) von Ladegeräten oder privaten Transportmitteln oder -behältnissen ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten und Mieten in Rechnung zu stellen.
2.3 Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit oder Mitwirkungshandlung im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht des Lieferanten.
2.4 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist kommt der Lieferant erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist in Verzug, die mindestens vier Wochen betragen muss.
2.5 Für den Umfang der Lieferung ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferanten mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine Auftragsbestätigung des Lieferanten vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.6 Lieferankündigungen des Lieferanten oder der eingesetzten Spedition sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin wird ausdrücklich seitens des Lieferanten als verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt. Liefervorgaben des Kunden, insbesondere vorgegebene Liefer- und Ausführungsfristen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt und sind für den Lieferanten unverbindlich, fixe Liefertermine und Fixgeschäfte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten. Die Ankündigung einer Lieferung, auch wenn sie vom Lieferanten oder der beauftragten Spedition schriftlich bestätigt wird, gilt nicht als verbindlich vereinbarter Liefertermin.
2.7 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden oder zu übermittelnden Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vom Kunden beizustellende Materialien oder Produkte, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen oder Umständen (entsprechend den Regelungen gem. Ziffer 4.5), die der Lieferant nicht zu vertreten hat; entsprechendes gilt, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Kunden in wichtigen Fällen so bald wie möglich mitteilen.
2.8 Der Lieferant kommt nicht in Verzug, wenn es zu Lieferverzögerungen kommt, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungshandlung nicht nachkommt. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich von möglichen oder vorhandenen Beeinträchtigungen, Hindernissen oder sonstigen Umständen unterrichtet, die für die Lieferung relevant sind. Ferner obliegt es dem Kunden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und aufrecht zu erhalten, dass die Ware am Bestimmungsort ordnungsgemäß und fristgerecht angeliefert werden kann. Kommt es aufgrund von Hindernissen oder Beeinträchtigungen zu Verzögerungen bei der Aus- oder Anlieferung, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche und Rechte des Lieferanten, um einen angemessenen Zeitraum. Entsprechendes gilt, wenn die Ware -ganz oder teilweise – vom Kunden oder einem von ihm benannten Empfänger (z.B. bei Streckengeschäften) nicht an- oder abgenommen wird, oder dort nicht angeliefert werden kann.
2.9 Soweit dem Kunden wegen einer vom Lieferanten schuldhaft verursachten Verzögerung ein Schaden erwächst, der auf einem nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug des Lieferanten beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, zu fordern. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten.
2.10 Für die Beschränkung der Haftung sowie die Nichtanwendbarkeit der Beschränkung gelten die Regelungen der Ziffer 5.6 entsprechend. Die Beschränkung gilt ferner nicht bei Verzug im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins.
2.11 Annahmeverzug des Kunden.
2.11.1 Der Kunde kommt mit der Annahme der Ware in Verzug, wenn er diese im Rahmen des angekündigten Liefertermines nicht oder nicht vollständig abnimmt, oder die Annahme der Ware verweigert. Entsprechendes gilt, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Empfänger versendet und geliefert wird und dieser die Ware nicht an- oder abnimmt, oder wenn auf Seiten des Kunden oder des Empfängers andere Umstände auftreten, die dazu führen, dass die Ware nicht oder nicht zum angekündigten Liefertermin ausgeliefert werden kann. Entsprechendes gilt auch, wenn der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder verschoben wird.
2.11.2 Kommt der Kunde der Annahme der Ware in Verzug, wird die gesamte Auftragssumme zur Zahlung fällig. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
2.11.3 Nimmt der Kunde die Ware nicht oder nicht fristgerecht ab, oder wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese auf Kosten des Kunden einzulagern. Vorbehaltlich der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Auftrag sowie etwaiger weiterer Kosten und Auslagen werden für die Einlagerung 35,- EUR je Palette und Woche erhoben.
2.11.4 Kann die Ware nicht binnen 2 Monaten an den Kunden ausgeliefert werden, ist der Lieferant berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen, diese zu verwerten oder auf Kosten des Kunden zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen und die Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant dem Kunden eine angemessene Frist (14 Tage) mit der Aufforderung zur Abnahme der Ware setzt und der Kunde diese fruchtlos verstreichen lässt. Etwaige Verwertungserlöse werden, soweit solche anfallen und abzüglich etwaiger Verwertungskosten und Auslagen, auf die Forderung des Lieferanten gegen den Kunden angerechnet. Im Übrigen bleiben die Ansprüche des Lieferanten aus dem Auftrag unberührt. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
3. Preise / Preisanpassung / Zahlung
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise des Lieferanten als Nettopreis ab Werk, ohne Verpackung, Transport und Nebenkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2 Für die Berechnung gelten -vorbehaltlich Ziffer 3.3- die bei Vertragsschluss gültigen oder vereinbarten Preise.
3.3 Preisanpassungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3.3.1 bis 3.3.3 möglich.
3.3.1 Soweit sich die Kosten, die für die Kalkulation und Auftragsdurchführung relevant und erheblich sind (insbes. Roh- und Betriebsstoffe, Material, Lohn- u. Fertigungskosten, Energie- u. Transportkosten etc.), während der Ausführung erheblich ändern, verpflichten sich die Parteien, die Preise neu -unter Berücksichtigung der Markt- und Preisentwicklungen- zu verhandeln, um eine Anpassung an die aktuellen Preise herbeizuführen.
3.3.2 Eine erhebliche Preisänderung liegt vor, wenn zwischen Vertragsschluss und Fertigungsbeginn (Betrachtungszeitraum) mehr als vier Monate liegen und sich die Preise in dieser Zeit um mehr als 5% (bezogen auf den Nettowarenwert der betroffenen Produkte der Lieferung) ändern. Für die Berechnung der Preisänderung werden einerseits Preiserhöhungen, andererseits Preissenkungen zugrunde gelegt, die für die Kalkulation und Auftragsdurchführung maßgeblich sind und in den Betrachtungszeitraum fallen. Die Parteien erachten und vereinbaren dabei als erforderlich und ausreichend, wenn der Lieferant die prozentualen Veränderungen darlegt, die für die Preisanpassung relevant sind.
3.3.3 Können sich die Parteien nicht binnen 14 Tagen ab dem Tag der Aufnahme der Verhandlungen über eine Preisanpassung einigen, ist im Fall von Preiserhöhungen der Lieferant und im Fall von Preisermäßigungen der Kunde berechtigt, hinsichtlich des betroffenen und nicht ausgeführten Teiles der Bestellung vom Vertrag zurückzutreten; Ersatzansprüche der jeweils anderen Partei sind insoweit ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche für etwaige bereits ausgeführte Leistungen. Der Rücktritt kann nur binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ab Scheitern der Verhandlungen und im Übrigen nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Verhandlungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei ausgesprochen werden. Für die Dauer der Verhandlungen und bis zu einer Einigung der Parteien bzw. bis zum Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist nach dem Scheitern oder fruchtlosen Ablauf der Verhandlungsfrist ruhen die Pflichten der Parteien hinsichtlich der von der Preisänderung betroffenen Produkte.
3.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug vierzehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Hereingabe von Schecks oder Wechseln bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Lieferanten; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
3.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, berechnet.
3.6 Bei Zahlungsverzug, bei einer Verschlechterung der Bonität oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und Sicherheiten oder Vorauszahlungen für künftige und ausstehende Lieferungen zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.7 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
4. Versand / Gefahrübergang / Höhere Gewalt u.a.
4.1 Verladung und Versand erfolgen ab Werk des Lieferanten unversichert auf Gefahr des Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesonderte und besondere Wünsche des Kunden hinsichtlich Versandart und Versandweg versucht der Lieferant entsprechend zu berücksichtigen, ohne dass dadurch eine entsprechende Verpflichtung des Lieferanten begründet wird; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Die Gefahr (§ 447 BGB) geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. Transport- und Versandkosten übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und, so weit möglich und umsetzbar, wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet etwaiger Rechte nach diesen Bedingungen entgegenzunehmen. Der Gefahrübergang erfolgt auch dann mit der Verladung bzw. der Übergabe an die Spedition, wenn der Versand vom Lieferanten organisiert und durchgeführt wird, oder wenn die Kosten des Transportes vom Lieferanten getragen oder verauslagt werden.
4.3 Bei technischen Geräten oder Zubehörteilen ist die Inbetriebnahme (Nutzungsübernahme) gegeben, wenn der Kunde diese in vollem Umfang oder teilweise ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung zuführt oder zuführen kann.
4.4 Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen und in Rechnung zu stellen.
4.5. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat -als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können-, insbesondere bei Arbeitskämpfen; Rohstoff-, Material- oder Energieknappheit; behördliche Maßnahmen, Anordnungen oder entsprechende Handlungen wie z.B. CORONA- oder Pandemie-Maßnahmen; Störungen aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Ereignisse; Transport- oder Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen; Ausfall von Produktionsanlagen; Sabotage; technischen Störungen und/oder Eingriffen etc., werden die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung suspendiert. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Zulieferern des Lieferanten eintreten. Überschreiten die sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von zwölf Wochen, so ist der Lieferant berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen.
5. Gewährleistung / Haftung / Schadensersatz
5.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen des Lieferanten, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.
5.1.1 Der Lieferant behält sich erforderliche oder gebotene und für den Kunden zumutbare technische Änderungen, handelsübliche Konstruktionsänderungen, Anpassung sowie die Korrektur von Irrtümern in Prospekten, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen etc. vor. Diese begründen keinen Mangel, es sei denn diese führen zu einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung, so dass das Produkt nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen oder eingesetzt werden kann.
5.1.2 Angaben in Katalogen, Prospekten, Broschüren etc. unterliegen material-, fertigungs- und/oder produktionsbedingten Abweichungen.
5.1.3 Handels- und/oder branchenüblich produktionsbedingte Abweichungen in Abmessung, Gewicht, Leistung und Material sowie sonstigen technischen Angaben berechtigen nicht zur Beanstandung der Ware.
5.1.4 Abweichungen einzelner Liefergegenstände einer Gattungslieferung in Struktur und Farbe stellen keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien (Hölzer, Furniere, Spanplatten, Farben etc.) begründet und handelsüblich sind.
5.1.5 Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, nationale oder europäische Normen, Branchenregeln, allgemein anerkannte Regeln der Technik und im Übrigen die handelsüblichen Werte und Toleranzen. Eine Abweichung oder ein Überschreiten von Toleranzen begründet nur dann einen Mangel, wenn dies nicht handels- oder branchenüblich ist und zu dies zu einer erheblichen Gebrauchs- oder Funktionsbeeinträchtigung führt.
5.1.6 Der Lieferant ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, Konstruktions- und/oder Materialänderungen sowie geringfügige technische Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen, sofern diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht zu einer erheblichen Gebrauchs- oder Funktionsbeeinträchtigung führen.
5.1.7 Bei Sonderanfertigungen nach Vorgaben des Kunden ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Mängel auf Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden beruhen.
5.1.8 Die Regelungen über den Lieferantenregress (§§ 445a, 478 BGB) bleiben unberührt. Soweit seitens des Lieferanten technische Auskünfte erteilt werden oder der Kunde beraten wird und die Auskünfte oder die Beratung nicht zu dem vom Lieferanten geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5.2 Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377-381 HGB)
5.2.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware -auch bei Teillieferungen- unverzüglich nach Erhalt auf Mängel (insbes. bezüglich Menge, Maße, Ausführung, Beschaffenheit und Einsatzzweck) zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Lieferanten mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht hat sich auf sämtliche Großteile (Türen, Zargen) zu erstrecken; die Untersuchung von Stichproben genügt insoweit nicht.
5.2.2 Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Ablieferung und vor Verwendung, Be- oder Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware, spätestens jedoch innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch acht Kalendertage nach ihrer Entdeckung, schriftlich und spezifiziert unter Beifügung von Belegen zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
5.2.3 Bei Schäden am Liefergegenstand, insbesondere gebrochenen Kanten der Türen, trifft den Kunden die Beweislast dafür, dass die Schäden im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen und nicht während des Transportes oder der Ablieferung entstanden sind.
5.3 Montage und Rückgabe
5.3.1 Die vom Lieferanten gelieferte Ware darf nur entsprechend den Einbauanleitungen und Hinweisen (insbes. Montageanleitungen, Warn- und Hinweisschilder etc.) des Lieferanten verwendet und eingebaut bzw. montiert werden. Die Ware ist vor der Montage sorgfältig auf Richtig- und Vollständigkeit, Maße und Ausführung, sowie auf Fehler, Beschädigungen und Montagetauglichkeit zu untersuchen und zu prüfen. Fehlerhafte oder beschädigte Ware ist unverzüglich gegenüber dem Lieferanten zu rügen und darf grundsätzlich nicht montiert oder verbaut werden, es sei denn, dies geschieht nach vorheriger und schriftlicher Zustimmung durch den Lieferanten. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken und durch den Fahrer gegenzuzeichnen.
5.3.2 Der Kunde hat dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, beanstandete Ware zu besichtigen und zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen trägt der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Kosten der Nacherfüllung.
5.3.3 Beanstandete Ware darf grundsätzlich nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden.
5.3.4 Im Übrigen gilt der Leitfaden des Lieferanten zum Umgang mit Beanstandungen und Reklamationen.
5.4 Haftung für Mängel der Lieferung
5.4.1 Für Mängel der Lieferung neu hergestellter Produkte, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelungen gem. Ziffer 5.6 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 5.4.2 ab Übergabe zeigen und sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder Fertigung, mangelhafter oder schlechter Materialien, mangelhafter Montageanleitung, die zu einer unsachgemäßen Montage führt, oder mangelhafter Ausführung.
5.4.2 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen (Gewährleistungsfrist), verjährt – vorbehaltlich der Regelungen gem. Ziffer 5.6 – in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware beim Kunden und wenn die Ware abzunehmen ist ab Abnahme. Soweit das Gesetz, z.B. gemäß § 438 Abs. (1) Nr. 2. BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634a Absatz (1) Nr. 2. BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Bei der Lieferung von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
5.4.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die auf unsachgemäßer Installation, Lagerung oder Montage, unsachgemäßem Gebrauch, natürlicher Abnutzung oder seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten beruhen und nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Hierzu zählen z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau- oder Untergrund, Witterungseinflüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, zu hohe oder niedrige Bau- und/oder Luftfeuchte oder vergleichbare Einflüsse, durch die das Produkt negativ beeinflusst werden kann, etc..
5.4.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Montage-, Inbetriebnahme-, Betriebs- und/oder Wartungsvorschriften des Lieferanten nicht beachtet und eingehalten werden.
5.4.5 Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt nicht, wenn die Mängelbeseitigung in dringenden Fällen aus Gründen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist; in diesen Fällen hat der Kunde den Lieferanten sofort zu verständigen und er ist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.4.6 Der Lieferant trägt die Kosten der Nacherfüllung nach Maßgabe des § 439 BGB, soweit er hierzu aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (z.B. Transport- und Wegekosten, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Einbaukosten). Diese sind der Höhe nach auf die hierfür üblichen und angemessenen Kosten beschränkt. Kostenerhöhende Maßnahmen sind vorab mit dem Lieferanten abzustimmen, andernfalls ist dieser von der Verpflichtung zur Erstattung dieser Kosten frei; dies gilt auch für alle weiteren Kosten, wenn dem Lieferanten keine Möglichkeit zur Prüfung der Beanstandung oder zur Nacherfüllung eingeräumt wurde. Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel beim Einbau oder beim Anbringen der mangelhaften Sache kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Für die Reklamationsabwicklung gelten die Hinweise im Umgang mit Beanstandungen und Reklamationen gem. dem Leitfaden des Lieferanten.
5.4.7 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – vorbehaltlich der Regelung gem. Ziffer 5.6 – ausgeschlossen.
5.4.8 Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung des Lieferanten gemäß den Ziffern 5.4.1 bis 5.4.7 gilt nur nach Maßgabe der Reglungen und Einschränkungen gem. Ziffer 5.6.
5.5 Rücktritt
5.5.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten.
5.5.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 2. (insbes. 2.4 bis 2.8) der Bedingungen vor und gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
5.5.3 Der Kunde hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des zweimaligen Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
5.5.4 Ausgeschlossen sind – vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt 5.6 – alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
5.5.5 Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
5.6 Haftung
5.6.1 Der Lieferant haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei Arglist.
5.6.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, die Haftung für nichtwesentliche Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
5.6.3 Bei der Verletzung von Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, die Haftung für nichtwesentliche Vertragspflichten ist ausgeschlossen, wenn diese auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.
5.6.4 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach gesetzlich zwingenden Regelungen, insbes. dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei Verzug im Fall der Vereinbarung eines fixen Liefertermins.
5.7 Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten verjährt in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit in einem Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung; dies gilt nicht für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie, einer zugesicherten Eigenschaft oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
6. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt / Erweiterter Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
6.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
6.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferanten (vgl. Ziff. 6.2) zur Sicherung an den Lieferanten ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an den Lieferanten für die Rechnung des Lieferanten einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils des Lieferanten solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden bestehen.
6.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.5 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen des Lieferanten weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahme etc.) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren und Forderungen sind dem Lieferanten vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
6.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20%, so wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
6.8 Der Lieferant ist berechtigt, aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.9 Ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurückgegeben werden. Soweit der Lieferant in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dennoch Ware zurücknimmt, ist dieser berechtigt, für Überprüfung, Instandsetzung und Einlagerung einen Abzug in Höhe von 30% des Warenwertes vorzunehmen. Die Zurücknahme ist auf Lagerware beschränkt und erfolgt stets unter der Voraussetzung und Bedingung, dass sich die Ware in neuem, einwandfreiem und verkaufsfähigem Zustand befindet. Befindet sich die an den Lieferanten zurückgesandte Ware nicht in einem einwandfreien und verkaufsfähigen Zustand, ist der Lieferant berechtigt, die Rücknahme endgültig abzulehnen und auf Kosten des Kunden an diesen zurückzusenden, und/oder nach angemessener Fristsetzung zu entsorgen. Sonderanfertigungen oder für den Kunden gefertigte Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. Die bloße Entgegennahme der vom Kunden zurückgesandten Ware gilt nicht als Rücknahme der Ware durch den Lieferanten, selbst wenn die Rücksendung in Abstimmung zwischen den Parteien erfolgt.
7. Besondere Bedingungen bei Werk und Werklieferungsverträgen
7.1 Für Werk- und Werklieferungsverträge, bei denen der Liefergegenstand (bzw. das Werk) abzunehmen ist, gelten vorrangig und ergänzend die besonderen Bedingungen gemäß dieser Ziffer 7..
7.2 Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen erfolgt die Abnahme nach der Erbringung der Leistung (Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Werkleistung). Der Kunde verpflichtet sich, die Abnahme zu erteilen, wenn der Liefergegenstand bzw. die Werkleistung keine wesentlichen Mängel aufweisen, die den Wert und wirtschaftliche Nutzung und Nutzbarkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen. Mängel, die sich bei der Abnahme des Werkes zeigen, sind in ein Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
7.3 Verweigert der Kunde die Abnahme des Werkes oder erklärt er diese nicht, hat er binnen einer Frist von 2 Wochen ab Übergabe die Gründe der Verweigerung bzw. Nichterklärung schriftlich darzulegen. Verstreicht diese Frist gilt die Abnahme als erfolgt.
7.4 Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde einen Mangel kennt oder geltend macht, aber das Werk nutzt oder in Betrieb nimmt. Teillieferungen bzw. -leistungen können getrennt abgenommen werden.
7.5 Der Lieferant ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu erheben und in Rechnung zu stellen.
7.6 Hinsichtlich der vom Lieferanten gelieferten Waren, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistungen des Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht eingebaut oder montiert werden können, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug (Annahmeverzug) gerät. Dies gilt auch, wenn die vom Kunden geltend gemachten Beanstandungen nicht erheblich sind, insbesondere der Liefergegenstand bzw. die Werkleistung keine wesentlichen Mängel aufweist, die den Wert und wirtschaftliche Nutzung und Nutzbarkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen.
7.7 Ist das Werk abzunehmen, ist der Zahlungsanspruch des Lieferanten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder vereinbart ist – binnen 7 Tagen ab Abnahme fällig. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.
8. Eigentums- und Urheberrechte / Geheimhaltung / Datenschutz
8.1 An Daten, zugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Daten geliefert wurden, eingeräumt. Rechtsinhaber bleibt in jedem Fall der Lieferant.
8.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen Umstände und/oder Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Muster, Vorlagen, Skizzen, Schablonen, Werkzeuge, Fertigungsmittel etc. dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben oder diesen in irgendeiner anderen Form zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für dem Kunden vom Lieferanten überlassen Daten bzw. eingeräumte Nutzungsrechte.
8.3 Bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG.
9. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Sonstiges
9.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam, nicht durchführbar sein, ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren und/oder eine Regelungslücke enthalten, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Sollten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Lieferant berechtigt, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferanten zuständig ist; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehenden Streitigkeiten, einschließlich für Wechsel und Schecks, ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
9.3 Ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde Forderungen, Ansprüche und/oder Rechte aus dem Vertrag nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Art und Weise auf Dritte übertragen oder diese belasten.
9.4 Die Anwendung ausländischen Rechts wird ausgeschlossen; es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Soweit Vereinbarungen oder Regelungen auch in andere Sprachen übersetzt werden, ist für die Anwendung und Auslegung stets die deutsche Fassung maßgeblich.
10. Dokumente und Links
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