Bau(un?)ordnung
Bauordnungen bilden die Grundlage für die Planung und Ausführung von Gebäuden. Aufgrund des Föderalismus hat in Deutschland jedes Bundesland eine eigene Bauordnung. Basis bildet dabei die Musterbauordnung. Da die Musterbauordnung nicht immer 1:1 in den Ländern umgesetzt wird, ist es ggf. erforderlich sich die Bauordnungen jenes Bundeslandes anzusehen, in welchen Türen und Fenster eingebaut werden. Schaut man auf Europa, wird es durchaus noch komplzierter.
Musterbauordnungen
Musterbauordnungen
Die Musterbauordnung enthält Angaben zu Fenstern und Türen u. a.* an den folgenden Stellen. In der Regel wird nicht der Begriff „Tür“ verwendet, sondern „Abschlüsse“:
§ 29 Trennwände | Abs. 5, Öffnungen in Trennwände, Abschlüsse |
§ 30 Brandwände | Abs. 8, Öffnungen, Abschlüsse Abs. 9, feuerbeständige Verglasungen |
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge | Abs. 3 Nr. 3, Treppenräume, Flur Abs. 6, Nr. 1-3, Öffnungen in Treppenräumen |
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge | Abs. 3, Abschlüsse in notwendigen Fluren Abs. 4, Abschlüsse in Wänden notwendige Flure |
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen | Abs. 2, Glastüren
Abs. 3 Wohnungseingangstüren |
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe | Nr. 2, Abschlüsse von Öffnungen |
Da die Paragraphen in den Landesbauordnungen teils andere Nummern haben, weicht die vorstehende Tabelle ggf. von der Landesbauordnung ab. Auch die Anforderungen sind nicht überall gleich. So müssen Wohnungseingangstüren ((Abschlüsse in notwendigen Treppenräumen gemäss § 35 Abs. (6) Nr. 3 )) ausser in NRW und Baden-Württemberg (BW) dicht- und selbstschliessend (also mit Türschliesser) sein. In NRW und BW reicht „dichtschliessend“ (Stand 2019/05).
Besondere Gebäude – Sonderbauordnungen
Neben der Bauordnung existieren noch Sonderbauordnungen z. B. zu Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten (Hotel) oder zu Verkaufsstätten. Alle Muster-Sonderbauordnungen sowie die Musterbauordnung können auf den öffentlichen Seiten der Bauministerkonferenz heruntergeladen werden: www.bauministerkonferenz.de
Auch die Sonderbauordnungen unterscheiden sich je nach Bundesland und nicht in allen Bundesländern gibt es alle Sonderbauordnungen. So existiert z. B. in BW, in Niedersachen, Rheinland-Pfalz und Thüringen keine Beherbergungsstättenverordnung. Auch die Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern oder die Holzbau-Richtlinie sowie die Schulbaurichtlinie gelten nicht in allen Ländern (Stand 2019/05).
Sämtliche Bauordnungen können unter www.bauordnungen.de eingesehen werden.
*Kein Anspruch auf Vollständigkeit, die Lektüre der Bauordnung wird empfohlen
IBK-Nachhaltigkeitspreis 2018
Die RWD Schlatter gehört zu den Nominierten des Kantons Thurgau.
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