Kindergartenkante – was ist zu beachten?

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Immer wieder wird verlangt, dass Türen mit der Kindergarten-Kante ausgestattet werden. Den Ursprung für diese (berechtigte) Forderung stammt aus der Unfallverhütungsvorschrift für Kindergärten und Kindertagesstätten, der sogenannten „DGUV Regel 102-002“. Herausgeber ist der Spitzenverband der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, www.dguv.de). Dort finden sich an unterschiedlichen Stellen die Forderung:

  • Um Verletzungsgefahren zu vermeiden sind Kanten mit einem Abrundungsradius ≥ 2 mm zu versehen oder die Kanten werden gebrochen/gefast (dem Abrundungsradius von ≥ 2 mm entsprechend).
  • Die Hinweise finden sich im §9 Wände/Stützen, § 12 (2) Treppen und § 14 (2) Ausstattungen.
  • In § 13 finden sich die Vorgaben für Türen (u. a. Vermeiden von Quetsch- und Scherstellen an Nebenschließkanten) .

Die „DGUV-Regel 102-002“ finden Sie hier.

In einer Tabelle haben wir wichtige Regeln zu Kindergärten, Versammlungsstätten usw. zusammengefasst.