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Für unsere Kunden haben wir die Informationen rund um Fenster (wir stellen „nur“ Brandschutzfenster her) erneuert.

Das Dokument kann im Downloadbereich oder hier heruntergeladen werden: https://www.tpo-holz.de/wp-content/uploads/2020/11/Hinweise_Pflege-_und_Bedienungsanleitung_Fenster.pdf

 

Da alle Brand- und Rauchschutzabschlüsse in Deutschland im Brandfall geschlossen sein müssen und damit „selbstschließend“ auszuführen sind, gilt dies auch für Fenster.

Damit Fenster im Brandfall geschlossen sind, gibt es vier Ausführungsmöglichkeiten.

1. Lüftungsflügel:
Das Fenster kann zum Lüften im geöffneten Zustand festgestellt werden bzw. mit einer Freilaufschließer ausgestattet sein. Im Brandfall erkennt ein Rauchmelder den Rauch. Der aufgeschraubte oder integrierte Schließer schließt das Fenster. Bei 2-flügeligen Fenstern muss eine Schließfolgeregelung eingebaut sein, damit die Fenster korrekt schließen. Diese Variante bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bzw. einer Zustimmung im Einzelfall.

2. Reinigungsflügel:
Das Fenster hat einen Schließer, aber keine Feststellung/Freiluaffunktion. Das Fenster darf nur zu Reinigungszwecken geöffnet und nicht – z. B. mit Gegenständen – offengehalten werden. Auch hier muss bei 2-flügeligen Fenstern eine Schließfolgeregelung eingebaut sein.

3. Reinigungsflügel ohne Selbstschließung
Das Fenster hat keinen Schließer. Diese Fenster dürfen nur kurz geöffnet werden, wenn das Öffnen und Schließen jedes Mal schriftlich dokumentiert wird. Die organisatorische Verantwortung wiegt hier deutlich mehr als bei den vorgenannten Varianten und wird daher nur in seltenen Fällen gewählt.

4. Die festverglasten Fenster.

Aus Kostengründen schliessen manche Kunden die Wandöffnung, indem sie zugemauert wird – eine Variante, die den Wohnkomfort bzw. den Wert der Immobilie eher nicht steigert.

Am 21. Februar 2020 findet der diesjährige Bayerische Fenstertag des Fachverband Schreinerhandwerk Bayern in Feuchtwangen statt. Wir nehmen daran teil. Vielleicht sieht man sich!