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In NRW wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) ein Beschluss hinsichtlich Freilauftürschließer an Türen von Privaträumen in Pflegeeinrichtungen gefasst.
Die Kägerin wendete sich gegen die Bestimmung der erteilten Baugenehmigung, wonach gemäß der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ des Landes NRW vom 17.03.2011 Freilauftürschließer an Türen zu den Privaträumen anzubringen sind (Hinweis: die Anforderungen steht im Zusammenhang mit der Grundrissgestaltung und dem Brandschutzkonzept).

Das Gericht hat der Klägerin nicht Recht gegeben und die Klage abgewiesen und führt dazu (auszugweise) aus:

„Das automatische Schließen der Türen zu den privaten Zimmern im Brandfall kann danach wirksam dazu beitragen, dass die nicht beziehungsweise nur eingeschränkt zur Selbstrettung fähigen Bewohner, die sich nicht in dem Raum befinden, in dem der Brand ausgebrochen ist, bis zum Eintreffen von Feuerwehr- und Rettungspersonal vor Feuer und Rauch geschützt sind und dass die Rettungswege selbst feuer- und rauchfrei bleiben, sodass eine Fremdrettung möglichst schnell erfolgen kann.

In der Stellungnahme der Feuerwehr wird klargestellt, dass eine Rettung von fünf und mehr Personen aus einem verrauchten Bereich eine kaum zu bewältigende Aufgabe für die Rettungskräfte sei. Freilauftürschließer an den Türen zu den privaten Zimmern können also helfen, im Brandfall möglichst viele Personen zu retten, und dienen damit dem Schutz jedes einzelnen Bewohners.

Die Gefahr, dass die Person, in deren Zimmer ein Feuer ausbreche, dieses nur wegen des Freilauftürschließers nicht mehr selbstständig verlassen könne, hat die Vertreterin der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als theoretisch bezeichnet. Dass sich diese theoretische Gefahr jemals verwirklicht hätte, sei ihr nicht bekannt. Auch die Klägerin hat einen solchen Fall nicht benannt.

Die Anordnung, die Türen der privaten Zimmer mit Freilauftürschließern zu versehen, stellt sich vor diesem Hintergrund ausgehend von den damit verfolgten Zielen des vorbeugenden Brandschutzes auch mit Blick auf die verbleibenden Risiken für einzelne Personen bei einem bestimmten Brandszenario als abwägungsgerecht dar. Der Vorhalt der Klägerin, es werde das Leben der Person, in deren Zimmer ein Brand ausbreche, zugunsten der Leben der Mitbewohner „geopfert“, liegt neben der Sache.“

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen

Beschluss OVG Münster vom 4.6.2020 – 10A2913