Der Artikel „Türen zu Genesung“ (Türen im Krankenhaus) steht zur Verfügung. In der  Ausgabe der BM- Bau- und Möbelschreiner April 21 kann der Beitrag nachgelesen werden.

Da der Artikel im Original umfassender ist und aus Platzgründen „eingekürzt“ werden musste, stellen wir die Langversion im Downloadbereich ( https://www.tpo-holz.de/wp-content/uploads/2021/04/0_T%C3%BCren-im-Krankenhaus_T%C3%BCren-zur-Genesung.pdf ) oder auf E-Mail-Anfrage zur Verfügung.

 

Aktiv für Tischler und Schreiner: TÜREN-SEMINAR in NRW

Innentür-Seminar – Wieder einmal durften wir für den Fachverband Tischlerhandwerk NRW ein ganztägiges Seminar über Innentüren durchführen. Dabei ging es neben den Forderungen aus dem Baurecht, der Arbeitssicherheit auch um Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie um typische Mängel und deren Ursachen.

Gerne stehen wir auch anderen Verbänden, Schulen und Einrichtungen nach Absprache als Referent zur Verfügung.

 

In NRW wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) ein Beschluss hinsichtlich Freilauftürschließer an Türen von Privaträumen in Pflegeeinrichtungen gefasst.
Die Kägerin wendete sich gegen die Bestimmung der erteilten Baugenehmigung, wonach gemäß der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ des Landes NRW vom 17.03.2011 Freilauftürschließer an Türen zu den Privaträumen anzubringen sind (Hinweis: die Anforderungen steht im Zusammenhang mit der Grundrissgestaltung und dem Brandschutzkonzept).

Das Gericht hat der Klägerin nicht Recht gegeben und die Klage abgewiesen und führt dazu (auszugweise) aus:

„Das automatische Schließen der Türen zu den privaten Zimmern im Brandfall kann danach wirksam dazu beitragen, dass die nicht beziehungsweise nur eingeschränkt zur Selbstrettung fähigen Bewohner, die sich nicht in dem Raum befinden, in dem der Brand ausgebrochen ist, bis zum Eintreffen von Feuerwehr- und Rettungspersonal vor Feuer und Rauch geschützt sind und dass die Rettungswege selbst feuer- und rauchfrei bleiben, sodass eine Fremdrettung möglichst schnell erfolgen kann.

In der Stellungnahme der Feuerwehr wird klargestellt, dass eine Rettung von fünf und mehr Personen aus einem verrauchten Bereich eine kaum zu bewältigende Aufgabe für die Rettungskräfte sei. Freilauftürschließer an den Türen zu den privaten Zimmern können also helfen, im Brandfall möglichst viele Personen zu retten, und dienen damit dem Schutz jedes einzelnen Bewohners.

Die Gefahr, dass die Person, in deren Zimmer ein Feuer ausbreche, dieses nur wegen des Freilauftürschließers nicht mehr selbstständig verlassen könne, hat die Vertreterin der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als theoretisch bezeichnet. Dass sich diese theoretische Gefahr jemals verwirklicht hätte, sei ihr nicht bekannt. Auch die Klägerin hat einen solchen Fall nicht benannt.

Die Anordnung, die Türen der privaten Zimmer mit Freilauftürschließern zu versehen, stellt sich vor diesem Hintergrund ausgehend von den damit verfolgten Zielen des vorbeugenden Brandschutzes auch mit Blick auf die verbleibenden Risiken für einzelne Personen bei einem bestimmten Brandszenario als abwägungsgerecht dar. Der Vorhalt der Klägerin, es werde das Leben der Person, in deren Zimmer ein Brand ausbreche, zugunsten der Leben der Mitbewohner „geopfert“, liegt neben der Sache.“

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen

Beschluss OVG Münster vom 4.6.2020 – 10A2913

 

Anforderungen an die Barrierefreiheit sind inzwischen in vielen Bauordnungen verankert. Aufgrund der Bedeutung und der Wichtigkeit stehen die in Deutschland geltenden Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-2 auf den Seiten des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr gebührenfrei zum Herunterladen bereit. Der folgende Link führt zu den beiden Normen, welche  die Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen nennen:

https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/planungsgrundlagen_barrierefreies_bauen.pdf

Die DIN 1804-1 ist die Planungsgrundlage für öffentlich zugängliche Gebäude,
die DIN 18040-2 jene für Wohnungen.

An dieser Stelle ist der Hinweis notwendig, dass einzelne Landesministerien einige Punkte der Norm relativieren oder als nicht verpflichtend deklariert haben.
Eine typischer Anforderung ist hier z. B. die Drückerhöhe bei Türen. Die Höhe darf in vielen Fällen bei den üblichen 105 cm bestehen bleiben statt sie auf 85 cm abzusenken.

An Türen in Hotels werden je nach Einsatzbereich bestimmte bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt. Allerdings ist das in den Bundesländern nicht überall gleich – einige Länder haben Beherbergungsstätten-Verordnungen – an dere nicht. In

einer Tabelle haben wir die Fakten zusammengetragen.

Die Tabelle wurde in Zusammenhang mit einem Fachartikel in der BM-Bau- und Möbekschreiner „Spezial“ im Oktober 2019 veröffentlicht. Dort finden sich weitere Informationen rund um das Thema „Hoteltüren“. Der Beitrag ist hier zu finden: https://www.bm-online.de/wissen/bauelemente/variantenreich-und-speziell/

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