Darf der das?
Diese Frage wird nicht selten gestellt, wenn es um Funktionstüren geht. In der aktuellen BM-Spezial-Ausgabe (Bau- und Möbelschriener, https://www.bm-online.de/wissen/bauelemente/darf-der-das/) gehen wir auf einige Punkte ein.

Übrigens, die sonstigen Artikel finden Sie auch hier: https://www.tpo-holz.de/service/downloads/ unter „Veröffentlichungen“.

 

TPO ist Spezialist für die Fertigung von Rahmentüren mit und ohne Anforderungen. Mit unserer aktuellen Kurzbroschüre zeigen wir komprimiert die wesentlichen Möglichkeiten dieser hochwertigen Türen und Wände.
Türen dieser Bauart finden sich überwiegend im Objektbauten, Büros usw. Aber auch im exklusiven Privatsegment sind Rahmentüren ein echter Hingucker – setzen sie sich doch gestalterisch und qualitativ deutlich von einem grossen Teil üblicher Innentüren ab.

Sie benötigen ein Angebot: Bitte sende Sie Ihre Anfrage an vertrieb@tpo-holz.de und Sie erhalten in Kürze Ihr Angebot – aber Achtung: nur der Blick auf „unten rechts“ reicht nicht – unsere Qualitätsstandards erklären wir gerne.

 

Zu unserer Kurzbroschüre geht es hier.

Gelegentlich werden bei  Türen „erhöhte“ Anforderungen an den Schallschutz gestellt.

Diese erhöhten Anforderungen gelten dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden und basieren auf Schalldämmwerte der DIN 4109-5 „Schallschutz im Hochbau – Teil 5: erhöhte Anforderungen“. Diese Norm wurde zuletzt im August 2020 veröffentlich.

Gelten die „normalen“ Anforderungen, sind 27 dB bzw. 37 dB einzuhalten – abhängig davon, ob die Tür in einen geschlossenen Flur führt oder direkt in den Wohnbereich.

Ist der Flur nur teilweise offen, gelten ebenfalls die 37 dB.

Sind die erhöhten Anforderungen einzuhalten, müssen die Türen jeweils 5 dB mehr „leisten“:

 

 

Aktiv für Tischler und Schreiner: TÜREN-SEMINAR in NRW

Innentür-Seminar – Wieder einmal durften wir für den Fachverband Tischlerhandwerk NRW ein ganztägiges Seminar über Innentüren durchführen. Dabei ging es neben den Forderungen aus dem Baurecht, der Arbeitssicherheit auch um Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie um typische Mängel und deren Ursachen.

Gerne stehen wir auch anderen Verbänden, Schulen und Einrichtungen nach Absprache als Referent zur Verfügung.

 

In NRW wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) ein Beschluss hinsichtlich Freilauftürschließer an Türen von Privaträumen in Pflegeeinrichtungen gefasst.
Die Kägerin wendete sich gegen die Bestimmung der erteilten Baugenehmigung, wonach gemäß der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ des Landes NRW vom 17.03.2011 Freilauftürschließer an Türen zu den Privaträumen anzubringen sind (Hinweis: die Anforderungen steht im Zusammenhang mit der Grundrissgestaltung und dem Brandschutzkonzept).

Das Gericht hat der Klägerin nicht Recht gegeben und die Klage abgewiesen und führt dazu (auszugweise) aus:

„Das automatische Schließen der Türen zu den privaten Zimmern im Brandfall kann danach wirksam dazu beitragen, dass die nicht beziehungsweise nur eingeschränkt zur Selbstrettung fähigen Bewohner, die sich nicht in dem Raum befinden, in dem der Brand ausgebrochen ist, bis zum Eintreffen von Feuerwehr- und Rettungspersonal vor Feuer und Rauch geschützt sind und dass die Rettungswege selbst feuer- und rauchfrei bleiben, sodass eine Fremdrettung möglichst schnell erfolgen kann.

In der Stellungnahme der Feuerwehr wird klargestellt, dass eine Rettung von fünf und mehr Personen aus einem verrauchten Bereich eine kaum zu bewältigende Aufgabe für die Rettungskräfte sei. Freilauftürschließer an den Türen zu den privaten Zimmern können also helfen, im Brandfall möglichst viele Personen zu retten, und dienen damit dem Schutz jedes einzelnen Bewohners.

Die Gefahr, dass die Person, in deren Zimmer ein Feuer ausbreche, dieses nur wegen des Freilauftürschließers nicht mehr selbstständig verlassen könne, hat die Vertreterin der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als theoretisch bezeichnet. Dass sich diese theoretische Gefahr jemals verwirklicht hätte, sei ihr nicht bekannt. Auch die Klägerin hat einen solchen Fall nicht benannt.

Die Anordnung, die Türen der privaten Zimmer mit Freilauftürschließern zu versehen, stellt sich vor diesem Hintergrund ausgehend von den damit verfolgten Zielen des vorbeugenden Brandschutzes auch mit Blick auf die verbleibenden Risiken für einzelne Personen bei einem bestimmten Brandszenario als abwägungsgerecht dar. Der Vorhalt der Klägerin, es werde das Leben der Person, in deren Zimmer ein Brand ausbreche, zugunsten der Leben der Mitbewohner „geopfert“, liegt neben der Sache.“

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen

Beschluss OVG Münster vom 4.6.2020 – 10A2913

 

Es erreichen uns immer wieder Fragen, ob Wohnungsabschlusstüren einen Türschliesser haben müssen. Die Bauordnungen regeln diese Fragestellung.

In der anhängenden Tabelle stelle ich eine Zusammenstellung und detaillierte Quellenangabe zur Verfügung – wie immer: ohne Gewähr – die Infos sollten grundsätzlich gecheckt werden, bevor man sie verwendet.

 

Die Tabelle kann aus dem Downloadbereich von www.tpo-holz.de heruntergeladen werden:

https://www.tpo-holz.de/wp-content/uploads/2020/09/Wohnungseingangstüren_Übersichtstabelle.pdf