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Bei eingebauten Schallschutztüren wurde neulich von einem Bauherrn ein Nachweis der Trittschalldämmung gefordert.
Aufgrund der baulichen Situation überbrückte die Holzumfassungszarge eine schalltechnisch geplante Fuge, sodass hier eine Schallübertragung belegbar war.

Auch wenn Schall über diese „Überbrückung“ tatsächlich übertragen wird, ist dies kein Mangel. In der entsprechenden Norm, der DIN 4109-1 findet sich in der Tabelle 1, Zeile 4 bei den Türen bei der Trittschalldämmung ein – (Strich). Hier sind keine Werte anzugeben/zu erklären. Insofern gilt „nur“ das übliche Schalldämmmass für das Türelement.

 

 

 

 

 

 

Gelegentlich werden bei  Türen „erhöhte“ Anforderungen an den Schallschutz gestellt.

Diese erhöhten Anforderungen gelten dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden und basieren auf Schalldämmwerte der DIN 4109-5 „Schallschutz im Hochbau – Teil 5: erhöhte Anforderungen“. Diese Norm wurde zuletzt im August 2020 veröffentlich.

Gelten die „normalen“ Anforderungen, sind 27 dB bzw. 37 dB einzuhalten – abhängig davon, ob die Tür in einen geschlossenen Flur führt oder direkt in den Wohnbereich.

Ist der Flur nur teilweise offen, gelten ebenfalls die 37 dB.

Sind die erhöhten Anforderungen einzuhalten, müssen die Türen jeweils 5 dB mehr „leisten“: