Bei eingebauten Schallschutztüren wurde neulich von einem Bauherrn ein Nachweis der Trittschalldämmung gefordert.
Aufgrund der baulichen Situation überbrückte die Holzumfassungszarge eine schalltechnisch geplante Fuge, sodass hier eine Schallübertragung belegbar war.

Auch wenn Schall über diese „Überbrückung“ tatsächlich übertragen wird, ist dies kein Mangel. In der entsprechenden Norm, der DIN 4109-1 findet sich in der Tabelle 1, Zeile 4 bei den Türen bei der Trittschalldämmung ein – (Strich). Hier sind keine Werte anzugeben/zu erklären. Insofern gilt „nur“ das übliche Schalldämmmass für das Türelement.

 

 

 

 

 

 

Gelegentlich werden bei  Türen „erhöhte“ Anforderungen an den Schallschutz gestellt.

Diese erhöhten Anforderungen gelten dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden und basieren auf Schalldämmwerte der DIN 4109-5 „Schallschutz im Hochbau – Teil 5: erhöhte Anforderungen“. Diese Norm wurde zuletzt im August 2020 veröffentlich.

Gelten die „normalen“ Anforderungen, sind 27 dB bzw. 37 dB einzuhalten – abhängig davon, ob die Tür in einen geschlossenen Flur führt oder direkt in den Wohnbereich.

Ist der Flur nur teilweise offen, gelten ebenfalls die 37 dB.

Sind die erhöhten Anforderungen einzuhalten, müssen die Türen jeweils 5 dB mehr „leisten“:

 

 

Aktiv für Tischler und Schreiner: TÜREN-SEMINAR in NRW

Innentür-Seminar – Wieder einmal durften wir für den Fachverband Tischlerhandwerk NRW ein ganztägiges Seminar über Innentüren durchführen. Dabei ging es neben den Forderungen aus dem Baurecht, der Arbeitssicherheit auch um Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie um typische Mängel und deren Ursachen.

Gerne stehen wir auch anderen Verbänden, Schulen und Einrichtungen nach Absprache als Referent zur Verfügung.

 

Es erreichen uns immer wieder Fragen, ob Wohnungsabschlusstüren einen Türschliesser haben müssen. Die Bauordnungen regeln diese Fragestellung.

In der anhängenden Tabelle stelle ich eine Zusammenstellung und detaillierte Quellenangabe zur Verfügung – wie immer: ohne Gewähr – die Infos sollten grundsätzlich gecheckt werden, bevor man sie verwendet.

 

Die Tabelle kann aus dem Downloadbereich von www.tpo-holz.de heruntergeladen werden:

https://www.tpo-holz.de/wp-content/uploads/2020/09/Wohnungseingangstüren_Übersichtstabelle.pdf

 

Die „Klimaklassen“ führen immer wieder zu Irritationen. Bei den „Klimaklassen“ ist allgemein bekannt, dass sich Türen um max. 4 mm (dies gilt als allgemein anerkannte Regel) verziehen dürfen – auch ist bekannt, dass es unterschiedliche Klimate gibt. Diese Klimaklassen werden für Innentüren durch die RAL-Gütegemeinschaft Innentüren definiert. Basis sind europäische Prüf- und Klassifizierungsnormen.
Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen den „Klimaklassen“ und den Klassifizierungen nach europäischen Normen.

Einzelne Unternehmen klassifizieren weder nach RAL noch nach den europäischen Normen mit z. B. „Fa. XY-Klimaklasse III“. Im Allgemeinen entspricht diese Klassifizierung der der RAL-Gütegemeinschaft – ggf. sollte nachgefragt werden.

Gelegentlich geben Firmen auch eine „Klimaklasse IV“ an. Hier ist zu klären, welche Klimate bzw. Eckdaten zugrunde liegen. Gewöhnlich erfolgt diese Klassifizierung in Verbindung mit Außentüren. Im Außenbereich wird in der Regel das Klima c, d und e abgeprüft. Klima „d“ bedeutet: -15°C, bei Klima „e“ wird die Wärmeeinwirkung der Sonne simuliert.

In der Tabelle haben wir den Sachverhalt zusammengestellt.

Klimaklasse_Tabelle