Türen in den Bauordnungen
In den deutschen Bauordnungen findet sich sehr selten das Wort „Tür“. Stattdessen werden „Abschlüsse“ beschrieben. Die Muster-Bauordnung legt z. B. in
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
fest, welche Abschlüsse in Öffnungen von Treppenräumen erforderlich sind. Dies ist z. B. für Wohnungsabschlusstüren von Bedeutung.
In Abs. 6 des § 35 wird definiert:
(6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse
haben.
Nach §35, Abs.(6) Nr. 3 müssen Wohnungseingangstüren somit dicht- und selbstschliessende Abschlüsse (Türen) haben. Dies gilt in allen Bundesländern mit Ausnahme von NRW und Baden-Württemberg.
IBK-Nachhaltigkeitspreis 2018
Die RWD Schlatter gehört zu den Nominierten des Kantons Thurgau.
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